Volltrunkenheitsdelikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Das bloße Sichbetrinken ist in Deutschland straflos. Die Strafbarkeit des Sichberauschens setzt aber ein, wenn der Täter im Zustand der Volltrunkenheit, also [[Schuldunfähigkeit]], eine rechtswidrige Tat begeht, also Tatbestand und [[Rechtswidrigkeit]] der Rauschtat, das Unrecht eben, vorliegen, die [[Schuld]] aber fehlt. § 323 a StGB besteht aus zwei Elementen: zum einen aus der Berauschung, zum anderen aus der [[Rauschtat]] selbst. ([[Actio libera in causa]])
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Das bloße Sichbetrinken ist in Deutschland straflos. Die Strafbarkeit des Sichberauschens setzt aber ein, wenn der [[Täter]] im Zustand der Volltrunkenheit, also [[Schuldunfähigkeit]], eine rechtswidrige Tat begeht, also Tatbestand und [[Rechtswidrigkeit]] der Rauschtat, das Unrecht eben, vorliegen, die [[Schuld]] aber fehlt. § 323 a StGB besteht aus zwei Elementen: zum einen aus der Berauschung, zum anderen aus der [[Rauschtat]] selbst. ([[Actio libera in causa]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:58 Uhr

Das bloße Sichbetrinken ist in Deutschland straflos. Die Strafbarkeit des Sichberauschens setzt aber ein, wenn der Täter im Zustand der Volltrunkenheit, also Schuldunfähigkeit, eine rechtswidrige Tat begeht, also Tatbestand und Rechtswidrigkeit der Rauschtat, das Unrecht eben, vorliegen, die Schuld aber fehlt. § 323 a StGB besteht aus zwei Elementen: zum einen aus der Berauschung, zum anderen aus der Rauschtat selbst. (Actio libera in causa)