Volltrunkenheitsdelikt

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Das bloße Sichbetrinken ist in Deutschland straflos. Die Strafbarkeit des Sichberauschens setzt aber ein, wenn der Täter im Zustand der Volltrunkenheit, also Schuldunfähigkeit, eine rechtswidrige Tat begeht, also Tatbestand und Rechtswidrigkeit der Rauschtat, das Unrecht eben, vorliegen, die Schuld aber fehlt. § 323 a StGB besteht aus zwei Elementen: zum einen aus der Berauschung, zum anderen aus der Rauschtat selbst. (Actio libera in causa)