Wahndelikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Man spricht von einem Wahndelikt, wenn der Täter sein nicht unter ein Strafgesetz fallendes Handeln aufgrund eines Irrtums über die Existenz eines Strafgesetzes oder über den Geltungsbereich eines Strafgesetzes für strafbar hält. Beim Wahndelikt ist das [[Unrechtsbewusstsein]] subjektiv vorhanden, die Tat ist aber objektiv kein Unrecht. Das Wahndelikt ist straflos. ([[Untauglicher Versuch und Wahndelikt]])
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Man spricht von einem Wahndelikt, wenn der [[Täter]] sein nicht unter ein Strafgesetz fallendes Handeln aufgrund eines Irrtums über die Existenz eines Strafgesetzes oder über den Geltungsbereich eines Strafgesetzes für strafbar hält. Beim Wahndelikt ist das [[Unrechtsbewusstsein]] subjektiv vorhanden, die Tat ist aber objektiv kein Unrecht. Das Wahndelikt ist straflos. ([[Untauglicher Versuch und Wahndelikt]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:58 Uhr

Man spricht von einem Wahndelikt, wenn der Täter sein nicht unter ein Strafgesetz fallendes Handeln aufgrund eines Irrtums über die Existenz eines Strafgesetzes oder über den Geltungsbereich eines Strafgesetzes für strafbar hält. Beim Wahndelikt ist das Unrechtsbewusstsein subjektiv vorhanden, die Tat ist aber objektiv kein Unrecht. Das Wahndelikt ist straflos. (Untauglicher Versuch und Wahndelikt)