Werkvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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ist ein gegenseitiger entgeltlicher [[Vertrag]], durch den sich der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines versprochenen individuellen Werkes, d.h. zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges) verpflichtet, für das der Besteller (Kunde) im Austausch gegen die Leistung eine Vergütung verspricht, § 631 BGB.
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ist ein gegenseitiger entgeltlicher [[Vertrag]], durch den sich der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines versprochenen individuellen Werkes, d.h. zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges) verpflichtet, für das der Besteller (Kunde) im Austausch gegen die [[Leistung]] eine Vergütung verspricht, § 631 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:59 Uhr

ist ein gegenseitiger entgeltlicher Vertrag, durch den sich der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines versprochenen individuellen Werkes, d.h. zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges) verpflichtet, für das der Besteller (Kunde) im Austausch gegen die Leistung eine Vergütung verspricht, § 631 BGB.