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Version vom 11. Dezember 2016, 13:14 Uhr
ist die Begleichung einer Forderung durch Geld. Rechtsfolge ist gem. § 362 Abs. 1 BGB, dass die Forderung erlischt, wenn der richtige Schuldner an den richtigen Gläubiger die Geldleistung vollständig bewirkt hat. (Erlöschen)