Ärztlicher Heileingriff

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ist ein typischer Meinungsstreit im Anfang des Studiums. Alles dreht sich um die Frage, ob ein solcher Eingriff eine Körperverletzung darstellt. Nach der Literatur liegen ärztliche Heileingriffe außerhalb des Schutzzweckes des § 223 ff. StGB. Sie stellen keine „Misshandlungen“ oder „Gesundheitsbeschädigungen“ dar, wurden vielmehr gerade deshalb vorgenommen, um Krankheiten, Körperschäden oder Beschwerden zu verhüten, zu heilen, zu erkennen oder zu lindern. Die Rechtsprechung hält dagegen: Nach ihr ist auch der zu Heilzwecken kunstgerecht (de lege artis) durchgeführte Eingriff eine tatbestandliche Körperverletzung, es entfällt lediglich die Rechtswidrigkeit, wenn eine Einwilligung, eine Notwehr oder ein rechtfertigender Notstand vorliegen. Dieser Meinung ist der Vorzug zu geben, da anderenfalls Ärzte ohne die gebotene Einwilligung der Patienten und die mit ihr verbundene notwendige Aufklärung über Tragweite, Art und Bedeutung des Eingriffs aus eigenem Ermessen Eingriffe vornehmen könnten.