Übereignung

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ist ein auf Eigentumsübertragung (Veräußerung und Erwerb) gerichtetes mehraktiges Rechtsgeschäft, bestehend aus einer Einigung als Willensmoment und einem die Übereignung nach außen hin dokumentierenden Vollzugsmoment: bei beweglichen Sachen ist es die Übergabe, bei unbeweglichen Sachen die Eintragung ins Grundbuch. Die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt: Bewegliche Sachen, § 929 BGB: Einigung über den Eigentumsübergang, Übergabe der Sache (Besitzerwerb), Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (Einigung muss fortwirken); Berechtigung, d.h. Veräußerer muss verfügungsbefugter Eigentümer sein. Unbewegliche Sachen, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB: Einigung in Form der Auflassung (vor einem Notar), Eintragung in ein Register, nämlich das Grundbuch, Einigsein der Beteiligten noch zum Zeitpunkt der Eintragung, Berechtigung.