Übergabesurrogat

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Der [[Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache kann sich auch so vollziehen, dass sich die Parteien neben der Einigung anstelle der normalen Übergabe (Besitzwechsel) eine Vereinbarung über ein Besitzkonstitut treffen, § 930 BGB, oder der Alteigentümer seinen Herausgabeanspruch abtritt, § 931 BGB (Abtretung). Im Falle der §§ 929 S. 1, 930 BGB behält der Alteigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache, wohingegen der Neueigentümer aufgrund z.B. einer Leihe oder Miete den mittelbaren Besitz erhält i.S.v. § 868 BGB (Besitzkonstitut). Praxisrelevanz bei der Sicherungsübereignung. Im Falle der §§ 929 S. 1, 931 BGB wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Alteigentümer seinen bestehenden Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 604, 695 BGB, gem. § 398 BGB an den Erwerber abtritt. Der Eigentumserwerb vollzieht sich ohne Erwerb einer besitzrechtlichen Position seitens des Neueigentümers.