sind gem. §§ 90, 90 a BGB nur körperliche Gegenstände; auch ➞ Tiere werden im Gesetz wie Sachen behandelt, obwohl sie keine Sachen sind. Bei den Sachen unterscheidet man zwischen ➞ beweglichen Sachen (Mobilien) und ➞ unbeweglichen Sachen (Grundstücken, Immobilien). Bewegliche Sachen werden gem. § 929 ff. BGB übereignet, Grundstücke gem. §§ 873 Abs. 1 1. Alt., 925 BGB.
Im Strafrecht tauchen „Sachen“ in den §§ 242 und 303 StGB auf. Auch hier sind Sachen körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB, im Gegensatz zu abstrakten Forderungen und sonstigen vergeistigten Rechten. Dabei spielt der Aggregatzustand keine Rolle. Auch Flüssigkeiten und Gase sind dreidimensionale Sachen, so dass es gleichgültig ist, ob der Täter Wasser, Eis oder Wasserdampf entwendet. Es liegt also ein ➞ Diebstahl vor, wenn der Täter Heizdampf aus fremder Zentralheizung abgeleitet und nach Durchleitung durch den eigenen Heizkörper, also um seinen wirtschaftlichen Wert vermindert, wieder zurückgeleitet hat. Dagegen liegt kein Diebstahl vor, wenn ein Computerprogrammierer einer Bank bewirkt, dass Buchgeld auf sein Konto fließt. Buchgeld ist keine Sache, ebenso wenig wie Software. Tiere sind nach wie vor Sachen i.S.d. Strafrechts: Die Herausnahme des Tieres aus dem zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90a BGB) hat auf das Strafrecht keinen Einfluss, da „im Sinne des Gesetzes“ in § 90a BGB „im Sinne des BGB“ bedeutet.