ist die Tathandlung der Anstiftung gem. § 26 StGB. Der Haupttäter ist zur Tat bestimmt, wenn der konkrete Entschluss in ihm durch den Anstifter hervorgerufen worden ist. (➞ Anstiftung ➞ Täterschaft und Teilnahme)
ist die Tathandlung der Anstiftung gem. § 26 StGB. Der Haupttäter ist zur Tat bestimmt, wenn der konkrete Entschluss in ihm durch den Anstifter hervorgerufen worden ist. (➞ Anstiftung ➞ Täterschaft und Teilnahme)