Unter deskriptiven Tatbestandsmerkmalen (lat.: describere, d.h. beschreiben) versteht man Merkmale, die ein vorgegebenes Phänomen des realen Seins beschreiben. Deutlicher: deren Sinngehalt aus sich heraus verständlich ist, deren Feststellung also durch einfache „Wahr“-Nehmung erfolgen kann, ohne dass es einer rechtlichen Wertung bedarf (leibliche Geschwister in § 173 Abs. 2 S. 2 StGB; Frau in § 218 Abs. 4 StGB; Mensch in §§ 211, 212 StGB; Sache in §§ 242, 303 StGB; beschädigen oder zerstören in § 303 StGB; Gebäude in § 305 StGB). Den Gegensatz bilden die normativen Tatbestandsmerkmale.

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