ist eine besondere Form des ➞ Rechtsgeschäfts, die im Regelfall die ➞ Schriftform ersetzt, §§ 126 a, 127 Abs. 3 BGB. Dabei muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ein elektronisches Dokument erstellt werden, dem der Name des Ausstellers hinzuzufügen ist und das mit einer speziellen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Bei einem Vertrag gilt das jeweils für jede Partei (§ 126 a Abs. 2 BGB). (➞ Formen des Rechtsgeschäfts)