des Schuldverhältnisses tritt als anspruchsvernichtende Tatsache ein durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Erlass, §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 364 Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. ( Anspruchsgrundlage Schemata für die Klausuren)