des Schuldverhältnisses tritt als anspruchsvernichtende Tatsache ein durch ➞ Erfüllung, ➞ Aufrechnung, Hinterlegung oder ➞ Erlass, §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 364 Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. (➞ Anspruchsgrundlage ➞ Schemata für die Klausuren)
des Schuldverhältnisses tritt als anspruchsvernichtende Tatsache ein durch ➞ Erfüllung, ➞ Aufrechnung, Hinterlegung oder ➞ Erlass, §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 364 Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. (➞ Anspruchsgrundlage ➞ Schemata für die Klausuren)