(lat.: die falsche Bezeichnung schadet nicht)   

 

Beispiel: Bei den Vertragsverhandlungen sind sich V und M nach der Besichtigung der Wohnung darüber einig, dass eine Wohnung im 4. Stock vermietet werden soll. Schließlich macht V ein (im Übrigen vollständiges) Angebot über die „Wohnung im 5. Stock“. Erklärt M daraufhin, er sei einverstanden, so kommt ein Mietvertrag über die Wohnung im 4. Stock zustande, weil beide diese Etage gemeint haben.

 

Ergibt die Auslegung von Angebot und Annahme, dass hinter beiden Erklärungen ein übereinstimmender Wille beider Erklärenden steht, dann ist wegen der Übereinstimmung des inneren Willens ein Konsens im Sinne des gemeinsam Gewollten zu bejahen, selbst wenn die Erklärungen übereinstimmend von dem beiderseits Gewollten abweichen. Die Parteien sagen zwar etwas anderes als sie meinen, dies erfolgt aber infolge eines Doppelirrtums übereinstimmend. Wird bei einer Willenserklärung eine von den Parteien objektiv falsche Bezeichnung gewählt, hat sie dennoch den Erklärungswert des von den Parteien wirklich Gewollten. Es gilt das von den Parteien übereinstimmend Gewollte.

Falsa demonstratio non nocet! Ein Dissens liegt in diesen Fällen nicht vor, weil beide Parteien inhaltlich übereinstimmende – nach entsprechender Auslegung der Willenserklärungen über §§ 133, 157 BGB – deckungsgleiche Willenserklärungen abgegeben haben.