ist ein Definitionselement des Merkmals Wegnahme bei § 242 StGB. Er muss gebrochen und neu begründet werden, um die Wegnahme zu vollenden. Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache. Der Gewahrsam setzt sich aus der Komponente Sachherrschaft (enge räumliche Beziehung zur Sache) und der Komponente Herrschaftswille (bewusste und gewollte Beherrschung der Sache) zusammen. ( Diebstahl)