Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangen, soweit dem Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB (schuldrechtlicher Anspruch) zusteht. (➞ Anspruchsgrundlage ➞ Schemata für die Klausuren)
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangen, soweit dem Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB (schuldrechtlicher Anspruch) zusteht. (➞ Anspruchsgrundlage ➞ Schemata für die Klausuren)