sind ➞ Rechtsgeschäfte, welche die Vereinbarung über den Rechtsgrund als Bestandteil in sich tragen. Prototyp hierfür ist der gegenseitige Vertrag, z.B. der ➞ Kaufvertrag. Bei ihm gehen beide Parteien eine Verpflichtung ein, um den Anspruch auf die Gegenleistung zu erwerben. Der Rechtsgrund ist damit Teil der vertraglichen Einigung. Fehlt die Einigung über den Rechtsgrund, ist der ➞ Vertrag nicht zustande gekommen. Der Fall, dass der Vertrag wirksam ist, der Rechtsgrund aber fehlt, kann nicht auftreten. Entsprechendes gilt grundsätzlich für alle ➞ Verpflichtungsgeschäfte. Abstrakte ➞ Verfügungsgeschäfte sind dagegen vom Rechtsgrund unabhängig. Bei ihnen ist der Rechtsgrund nicht im Rechtsgeschäft enthalten, sondern liegt außerhalb des Geschäftes. Prototyp hierfür ist die ➞ Übereignung einer beweglichen Sache gem. § 929 S. 1 BGB. Der Rechtsgrund (Kaufvertrag) bleibt immer außerhalb des Übereignungsgeschäfts. Mängel des Kausalgeschäftes führen in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des Übereignungsgeschäftes, sondern begründen nur einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB. Der Erwerber der rechtsgrundlos erlangten Sache kann diese auch dann wirksam weiterveräußern, wenn sein Abnehmer von den Mängeln des Rechtsgeschäfts weiß. (➞ Abstraktionsprinzip ➞ Bereicherungsrecht)