(lat.: concludere, einen Schluss ziehen) wird ein Verhalten bezeichnet, bei dem aus den Begleitumständen eine bestimmte Schlussfolgerung auf die Abgabe oder Annahme einer Willenserklärung gezogen werden kann. Das Schließen auf einen entsprechenden Willen des  konkludent Handelnden (und damit wird er zum Erklärenden) wird auch plastisch „schlüssiges Verhalten“ genannt. Wenn Susanne beim Bäcker drei Finger hebt und auf die Brötchen in der Auslage deutet, schweigend den passenden Geldbetrag auf die Theke legt und die vom Bäcker gereichten drei Brötchen nimmt, so sind mit anderen Erklärungsmitteln als der Sprache drei Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden: Kaufvertrag, Übereignung des Geldes und Übereignung der Brötchen.

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