Jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens in Erfüllung einer bestehenden oder vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit. Es handelt sich um den zentralen Begriff aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bzw. der Leistungskondiktion. (➞ Bereicherungsrecht)

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