Das gemeinsame Eigentum als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB oder in Form von → Gesamthands-eigentum.
Das gemeinsame Eigentum als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB oder in Form von → Gesamthands-eigentum.