(lat.: unter allen Umständen zur Tat entschlossen)  Eine vollendete Anstiftung scheidet für den Anstifter dann aus, wenn in dem Haupttäter kein Entschluss mehr hervorgerufen werden konnte, weil er bereits zu einer Tat fest entschlossen gewesen ist. In Betracht kommt allenfalls eine versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1 StGB. Derjenige allerdings, der nur zur Tat geneigt ist oder noch schwankt, die Tat zu begehen, kann angestiftet werden, da in ihm noch kein konkreter Entschluss vorhanden ist. (➞ Täterschaft und Teilnahme Anstiftung)

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