bildet im ➞ Strukturaufbau einer Straftat die dritte Stufe des Delikts. Auf ihr wird wertend festgestellt, ob dem Täter die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat – also das verwirklichte Unrecht – rechtlich vorgeworfen werden kann. Nach dem dreigliedrigen Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) bedeutet die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit das Unwerturteil über die Tat – hier wird die Tat „angesehen“. Erst mit der Feststellung der Schuld – hier wird der Täter „angesehen“ – ist das Unwert-urteil über den Täter – genauer: über die Tat-Täter-Beziehung – gefällt. Das deutsche Strafrecht bekennt sich zum Schuldstrafrecht: Strafbar ist nur, wer schuldhaft und damit vorwerfbar handelt (nulla poena sine culpa). Erklärt z.B. der 25-jährige Lehrer L, der homosexuelle Beziehungen zu Gleichaltrigen unterhält oder der Polizist, der einen Einbrecher in Notwehr verletzt hat, „Ich fühle mich schuldig“, so kann niemals strafrechtliche Schuld gemeint sein, weil es für das, was sie getan haben, keinen Tatbestand mehr gibt bzw. ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Wenn hier überhaupt von Schuld gesprochen wird, meint man vielleicht Moral oder Anstand. Auf Handlungen, die bereits im Filter von Tatbestand oder Rechtswidrigkeit hängen bleiben, wird der Begriff Schuld im Strafrecht überhaupt nicht angewendet. Als Grundlage für den Schuldvorwurf werden zwei Begründungen dargeboten: