Es fordert, dass bei einer Bestrafung nicht nur die Tat „angesehen“, sondern auch geprüft wird, ob man gerade dem Täter das in die Welt gesetzte tatbestandliche und rechtswidrige Tun konkret vorwerfen kann und muss. Erst mit dieser Feststellung ist das Unwerturteil über den Täter gegeben. Neben dem Unrechtstatbestand, der aus Tatbestand und Rechtwidrigkeit besteht, ist die ➞ Schuld die dritte Stufe in dem ➞ Strukturaufbau einer Straftat.