liegt vor, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal überhaupt nicht kennt. Jedes objektive Tatbestandsmerkmal muss vom ➞ Vorsatz umfasst sein, also vom Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Ist es das nicht, handelt der Täter dann gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich. Er kann aber gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 StGB wegen ➞ Fahrlässigkeit bestraft werden, soweit die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist. (➞ Irrtum im Strafrecht)

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