Täuschung i.S.d. § 263 StGB ist ein wahrheitswidriges Verhalten mit einem ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungswert, das auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen einwirkt. (➞ Betrug)

Beispiele:

 

Die Täuschung muss zunächst immer über Tatsachen erfolgen. Tatsachen sind Zustände, Verhältnisse oder Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit (Beschaffenheit, Vertragsmäßigkeit, Verkehrsfähigkeit, Herkunft, Alter, Identität, Qualität, Finanzen, Familienstand), nicht aber bloße Werturteile („ich bin der Größte“), reklamehafte Anpreisungen („weißer geht’s nicht“) oder reine Zukunftsprognosen (Wetttipp, zukünftige Zahlungsfähigkeit).

 

Beispiele:

 

In der Täuschung steckt zudem immer ein subjektives Element. Sie erfordert eine bewusst unwahre Behauptung, also eine Lüge. Wer objektiv die Unwahrheit sagt, dieses aber im guten Glauben tut, begeht schon objektiv keine Täuschung, er lügt nicht.