Die Textform des § 126 b BGB ist eine lesbare aber unterschriftslose Erklärung. Sie ist für Erklärungen und Mitteilungen vorgesehen, in denen die klassischen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identitätsfunktion) keine Rolle spielen, eine nur mündliche Äußerung aber zur Dokumentation und Information als nicht ausreichend erscheint. Beispiele: §§ 554 Abs. 3, 556 a Abs. 2 BGB, § 24 Abs. 4 WEG oder § 410 HGB. (➞ Formen des Rechtsgeschäfts)
Für die Textform wird vorausgesetzt: eine Erklärung, die durch Urkunde oder anderen dauerhaften Datenträger fixiert wird, der Name des Erklärenden und die Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung (z.B. durch Nachbildung der Namensunterschriften oder den Zusatz: „Ende des Textes“ oder „Diese Erklärung ist gültig ohne Unterschrift“).