Normative Tatbestandsmerkmale: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:43 Uhr
Unter normativen, d.h. wertenden (lat.: norma, Maßstab, Regel) Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, deren Vorhandensein nicht allein durch bloße Wahrnehmung erfasst, sondern erst aufgrund einer rechtlichen Wertung der wahrgenommener Tatsachen festgestellt werden kann. Knapper: Tatbestandsmerkmale, die nur unter der logischen Voraussetzung ihrer Ausfüllung anhand einer Wert- und Rechtsordnung gedacht werden können, z.B. „fremd“ in § 242 StGB, „Urkunde“ in § 267 StGB, „Zueignungsabsicht“ in § 242 StGB, „Sexuelle Handlung“ in § 174 StGB. [[Deskriptive Merkmale sind nur wahrnehmungsbedürftig, normative Merkmale sind wahrnehmungsbedürftig und wertausfüllungsbedürftig. (Irrtumslehre im Strafrecht)