Besitz: Unterschied zwischen den Versionen

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ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, § 854 BGB. Der unmittelbare Besitzer hat die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der mittelbare Besitzer hat aufgrund eines sogenannten Besitzmitt-lungsverhältnisses, wie z.B. Miete, Pacht, Leihe, Kauf unter Eigentumsvorbehalt, einem Anderen (Mieter, Pächter usw.) den unmittelbaren Besitz überlassen, § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer vermittelt dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Gewalt, deshalb: [[Besitzmittlungsverhältnis]]
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ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, § 854 BGB. Der unmittelbare [[Besitzer]] hat die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der mittelbare Besitzer hat aufgrund eines sogenannten Besitzmittlungsverhältnisses, wie z.B. Miete, Pacht, Leihe, Kauf unter [[Eigentumsvorbehalt]], einem Anderen (Mieter, Pächter usw.) den unmittelbaren Besitz überlassen, § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer vermittelt dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Gewalt, deshalb: [[Besitzmittlungsverhältnis]]
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Aktuelle Version vom 5. Februar 2019, 07:26 Uhr

ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, § 854 BGB. Der unmittelbare Besitzer hat die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der mittelbare Besitzer hat aufgrund eines sogenannten Besitzmittlungsverhältnisses, wie z.B. Miete, Pacht, Leihe, Kauf unter Eigentumsvorbehalt, einem Anderen (Mieter, Pächter usw.) den unmittelbaren Besitz überlassen, § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer vermittelt dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Gewalt, deshalb: Besitzmittlungsverhältnis


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