Sachwerttheorie: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:48 Uhr
Nach ihr liegt eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB dann vor, wenn der Täter, ohne Rücksicht auf den endgültigen Verbleib der Sache, den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleiben will. (Diebstahl Substanztheorie))