Akzessorietät im BGB: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Abhängigkeit von Forderung und Sicherungsrecht, etwa des Darlehns von Bürgschaft, Pfandrecht oder Hypothek, die sich bei der Entstehung, Übertragung und Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts zeigt (§§ 401, 765, 1205, 1250, 1113 BGB). | + | Abhängigkeit von [[Forderung]] und Sicherungsrecht, etwa des Darlehns von [[Bürgschaft]], Pfandrecht oder Hypothek, die sich bei der Entstehung, Übertragung und Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts zeigt (§§ 401, 765, 1205, 1250, 1113 BGB). |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr
Abhängigkeit von Forderung und Sicherungsrecht, etwa des Darlehns von Bürgschaft, Pfandrecht oder Hypothek, die sich bei der Entstehung, Übertragung und Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts zeigt (§§ 401, 765, 1205, 1250, 1113 BGB).