Akzessorietät im StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der [[Anstiftung]] und der [[Beihilfe]] als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit ([[Akzessorietät]]) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). ([[Täterschaft und Teilnahme]])
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(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der [[Anstiftung]] und der [[Beihilfe]] als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit ([[Akzessorietät]]) von einer [[Haupttat]]. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die [[Schuldfähigkeit]] oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). ([[Täterschaft und Teilnahme]])
 
 
 
 
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr

(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der Anstiftung und der Beihilfe als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit (Akzessorietät) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). (Täterschaft und Teilnahme)