Akzessorietät im StGB: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der Anstiftung und der Beihilfe als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklic…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der [[Anstiftung]] und der [[Beihilfe]] als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit (Akzessorietät) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). ([[Täterschaft und Teilnahme]])
 
(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der [[Anstiftung]] und der [[Beihilfe]] als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit (Akzessorietät) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). ([[Täterschaft und Teilnahme]])
 +
 +
 +
Mehr über das Strafrecht erfahren Sie hier:
 +
 +
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band3

Version vom 8. Februar 2017, 17:23 Uhr

(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der Anstiftung und der Beihilfe als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit (Akzessorietät) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). (Täterschaft und Teilnahme)


Mehr über das Strafrecht erfahren Sie hier:

http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band3