Vereinigung von Substanz- und Sachwerttheorie: Unterschied zwischen den Versionen

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Zueignung i.S.d. § 242 StGB ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsgewalt (Aneignung) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung), um entweder die Sache ihrer Substanz nach ([[Substanztheorie]]) oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach ([[Sachwerttheorie]]) dem eigenen Vermögen einzuverleiben. ([[Diebstahl]] [[Zueignungsabsicht]])
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Zueignung i.S.d. § 242 StGB ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsgewalt ([[Aneignung]]) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten ([[Enteignung]]), um entweder die Sache ihrer Substanz nach ([[Substanztheorie]]) oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach ([[Sachwerttheorie]]) dem eigenen Vermögen einzuverleiben. ([[Diebstahl]] [[Zueignungsabsicht]])
 
   
 
   
 
   
 
   
 
Vereinigungsfreiheit Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG sind freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind somit staatlich angeordnete Zwangszusammenschlüsse (z.B. die Kammern der freien Berufe).
 
Vereinigungsfreiheit Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG sind freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind somit staatlich angeordnete Zwangszusammenschlüsse (z.B. die Kammern der freien Berufe).
 
Man unterscheidet individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit. Die individuelle Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, Vereinigungen zu bilden oder sie aufzulösen, ihnen beizutreten oder ihnen fernzubleiben. Die kollektive Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Sie gewährleistet die innere Organisation der Vereinigung und schützt ihr Auftreten nach außen, soweit es einen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur aufweist. ([[Grundrechte]])
 
Man unterscheidet individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit. Die individuelle Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, Vereinigungen zu bilden oder sie aufzulösen, ihnen beizutreten oder ihnen fernzubleiben. Die kollektive Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Sie gewährleistet die innere Organisation der Vereinigung und schützt ihr Auftreten nach außen, soweit es einen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur aufweist. ([[Grundrechte]])

Version vom 30. September 2017, 16:20 Uhr

Zueignung i.S.d. § 242 StGB ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsgewalt (Aneignung) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung), um entweder die Sache ihrer Substanz nach (Substanztheorie) oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach (Sachwerttheorie) dem eigenen Vermögen einzuverleiben. (Diebstahl Zueignungsabsicht)


Vereinigungsfreiheit Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG sind freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind somit staatlich angeordnete Zwangszusammenschlüsse (z.B. die Kammern der freien Berufe). Man unterscheidet individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit. Die individuelle Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, Vereinigungen zu bilden oder sie aufzulösen, ihnen beizutreten oder ihnen fernzubleiben. Die kollektive Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Sie gewährleistet die innere Organisation der Vereinigung und schützt ihr Auftreten nach außen, soweit es einen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur aufweist. (Grundrechte)