Dienstvertrag

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ist gem. § 611 ff. BGB ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste (Dienstverpflichtung), der andere Teil zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (Dienstberechtigter). Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen ist. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages einem Anderen zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Anderen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt und dafür eine Vergütung schuldet.