Auftrag

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ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis.