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des Schuldverhältnisses tritt als anspruchsvernichtende Tatsache ein durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Erlass, §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 364 Abs. 1, 389, 378, 397 BGB. (Anspruchsgrundlage Schemata für die Klausuren)