Akzessorietät im BGB

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Abhängigkeit von Forderung und Sicherungsrecht, etwa des Darlehns von Bürgschaft, Pfandrecht oder Hypothek, die sich bei der Entstehung, Übertragung und Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts zeigt (§§ 401, 765, 1205, 1250, 1113 BGB).