Aberratio ictus

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(lat.: Fehlgehen des Schlages) Es handelt sich – wie auch beim Error in persona (lat.: Irrtum über die Person) – um Rechtsfiguren des Strafrechts zur Kennzeichnung folgender Situationen:


Beispiel 1: A will B töten und schießt auf ihn. Er verfehlt ihn aber und trifft den neben B stehenden C.

Beispiel 2: D will E erschießen und schießt auf den vermeintlichen E. Tot ist jedoch nicht E sondern F, den D für E hielt.


Während A „daneben trifft“, „verwechselt“ D die Opfer, ein großer juristischer Unterschied. Bei A sprechen wir von einer „Aberratio ictus“, bei D von einem „Error in persona“. Im Beispiel 1 tritt der Erfolg nicht an dem Zielobjekt ein, an dem er nach der Tätervorstellung des A eintreten sollte (Erstobjekt), sondern infolge eines „Fehlgehens der Tat“ (eines abweichenden Kausalverlaufs) an einem anderen Objekt (Zweitobjekt). Im Beispiel 2 trifft D dagegen das anvisierte Zielobjekt (es gibt kein Zweitobjekt), irrt dabei jedoch über dessen Identität. Nur auf den „Error in persona“ passt der Satz: „D wollte einen Menschen töten und hat einen Menschen getötet“, nicht aber auf die „Aberratio ictus“. Der Vorsatz kann nämlich immer nur auf ein bestimmtes Objekt, einen bestimmten Menschen bezogen werden und nicht abstrakt auf ein Objekt der „Gattung Mensch“. Zu Beispiel 1: Strafbarkeit des A (Aberratio ictus) Totschlag gem. § 212 StGB hinsichtlich C scheidet aus. A hat zwar den Tatbestand rechtswidrig verwirklicht, weil er einen Menschen getötet hat; er handelte aber bezüglich C nicht vorsätzlich. A wollte B töten und dachte nicht daran, dass der Schuss danebengehen und C treffen könnte. Er wusste nicht, dass er C tötet und wollte dies auch nicht. Dagegen liegt eine Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gegenüber B gem. §§ 212, 22, 23 StGB vor. Im Hinblick auf C hat sich A wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht. Also: Bei gleichwertigen Tatobjekten – im Übrigen auch bei ungleichwertigen (z.B.: T will einen Hund erschießen und trifft einen Menschen) – nimmt die h.M. Versuch hinsichtlich des anvisierten Objekts an und fahrlässige Vollendung am tatsächlich getroffenen Objekt. Zu Beispiel 2: Strafbarkeit des D (Error in persona) Vollendeter Totschlag an F gem. § 212 StGB. Der Tötungserfolg trat an der bestimmten Person ein, an der er nach dem Vorsatz des D auch eintreten sollte. D irrt überhaupt nicht über den Kausalverlauf, sondern nur über das Objekt. (Irrtum)


Abgabe einer Willenserklärung Der rechtsgeschäftliche Wille ist so bestimmt geäußert, dass an der Endgültigkeit und an der In-Verkehrbringungs-Absicht keine Zweifel bestehen. (Willenserklärung.)