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Beispiel: Jupp Schmitz bekommt eines Tages unvermittelt ein Buch „Sex auf Reisen“ des Buchhändlers „Lover“ zugeschickt. In einem Begleitschreiben heißt es: „Falls Sie das Buch nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksenden, nehmen wir an, dass Sie es kaufen wollen. Für diesen Fall bitten wir um Überweisung von 30 € auf unser Konto!“ Jupp hat an dem Buch kein Interesse und will es auf keinen Fall kaufen. Er scheut aber die Rücksendungskosten und legt das Buch im Schrank ab. Muss Jupp nach 2 Wochen zahlen?
 
Beispiel: Jupp Schmitz bekommt eines Tages unvermittelt ein Buch „Sex auf Reisen“ des Buchhändlers „Lover“ zugeschickt. In einem Begleitschreiben heißt es: „Falls Sie das Buch nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksenden, nehmen wir an, dass Sie es kaufen wollen. Für diesen Fall bitten wir um Überweisung von 30 € auf unser Konto!“ Jupp hat an dem Buch kein Interesse und will es auf keinen Fall kaufen. Er scheut aber die Rücksendungskosten und legt das Buch im Schrank ab. Muss Jupp nach 2 Wochen zahlen?
 
   
 
   
Als Anspruchsgrundlage kommt § 433 Abs. 2 BGB in Betracht. Das setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. ([[Vertrag]]) Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 151 S. 1, 1. Alt. BGB). Ein vollständiges und präzises Angebot liegt vor. Dieses ist auch gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch [[Zugang]] wirksam geworden. Fraglich ist nur, ob auch eine Annahme vorliegt. Die Annahme ist ein bedingungsloses „Ja“. Diese Bedingungslosigkeit wird deutlich in § 150 Abs. 2 BGB. Ein solches bedingungsloses „Ja“ hat Jupp auf das wirksame Angebot des „Lover“ nicht erklärt. Auch kann nicht aus den Umständen und dem Verhalten des Jupp (sog. schlüssiges oder konkludentes Verhalten) auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich weder „Ja“ noch „Nein“. ([[Schweigen im Rechtsverkehr]]) Aus der schlichten Untätigkeit des Jupp lässt sich keine irgendwie geartete Erklärung herleiten. Wer schweigt, erklärt grundsätzlich nichts, gibt also auch keine Willenserklärung ab. Die Erklärung ist das Gegenteil des Schweigens, es ist keine Äußerung!
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Als Anspruchsgrundlage kommt § 433 Abs. 2 BGB in Betracht. Das setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. ([[Vertrag]]) Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 151 S. 1, 1. Alt. BGB). Ein vollständiges und präzises Angebot liegt vor. Dieses ist auch gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch [[Zugang einer Willenserklärung]] wirksam geworden. Fraglich ist nur, ob auch eine Annahme vorliegt. Die Annahme ist ein bedingungsloses „Ja“. Diese Bedingungslosigkeit wird deutlich in § 150 Abs. 2 BGB. Ein solches bedingungsloses „Ja“ hat Jupp auf das wirksame Angebot des „Lover“ nicht erklärt. Auch kann nicht aus den Umständen und dem Verhalten des Jupp (sog. schlüssiges oder konkludentes Verhalten) auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich weder „Ja“ noch „Nein“. ([[Schweigen im Rechtsverkehr]]) Aus der schlichten Untätigkeit des Jupp lässt sich keine irgendwie geartete Erklärung herleiten. Wer schweigt, erklärt grundsätzlich nichts, gibt also auch keine Willenserklärung ab. Die Erklärung ist das Gegenteil des Schweigens, es ist keine Äußerung!
 
Der Annehmende darf seiner Willenserklärung „Annahme“, wenn denn durch seine Erklärung der Vertrag zustande kommen soll, keinen von dem Angebot abweichenden Inhalt geben. Tut er es doch, so ordnet § 150 Abs. 2 BGB an, dass dadurch das Angebot erlischt und nunmehr die „Annahme unter Erweiterungen“ als neues Angebot gilt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, die fehlgeschlagene „Annahme“ als neues „Angebot“ zu retten (über §§ 133, 157 BGB unter Bezugnahme auf das erloschene Angebot) und so den Vertragspartnern die Mühe zu ersparen, beide Erklärungen neu abgeben zu müssen. Der nach § 150 Abs. 2 BGB „Annehmende“ ist damit, wie jeder „Anbietende nach § 145 BGB“, an seine Erklärung gebunden. Will er dies verhindern, so muss er das Angebot mit „Nein“ ablehnen oder die Annahmefrist verstreichen lassen und darf es nicht in der beschriebenen Weise „annehmen“.
 
Der Annehmende darf seiner Willenserklärung „Annahme“, wenn denn durch seine Erklärung der Vertrag zustande kommen soll, keinen von dem Angebot abweichenden Inhalt geben. Tut er es doch, so ordnet § 150 Abs. 2 BGB an, dass dadurch das Angebot erlischt und nunmehr die „Annahme unter Erweiterungen“ als neues Angebot gilt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, die fehlgeschlagene „Annahme“ als neues „Angebot“ zu retten (über §§ 133, 157 BGB unter Bezugnahme auf das erloschene Angebot) und so den Vertragspartnern die Mühe zu ersparen, beide Erklärungen neu abgeben zu müssen. Der nach § 150 Abs. 2 BGB „Annehmende“ ist damit, wie jeder „Anbietende nach § 145 BGB“, an seine Erklärung gebunden. Will er dies verhindern, so muss er das Angebot mit „Nein“ ablehnen oder die Annahmefrist verstreichen lassen und darf es nicht in der beschriebenen Weise „annehmen“.
 
   
 
   
 
Beispiel: Nachdem V die fragliche Wohnung für 800 € angeboten hat, erklärt M dem V gegenüber: „Ich nehme die Wohnung für 700 € im Monat.“
 
Beispiel: Nachdem V die fragliche Wohnung für 800 € angeboten hat, erklärt M dem V gegenüber: „Ich nehme die Wohnung für 700 € im Monat.“
 
Durch die Erklärung des M kommt der Vertrag nicht zustande, weil M einen abweichenden Mietpreis nennt. Seine Erklärung ist aber gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ableh- nung des vorangegangenen Angebotes des V und neues Angebot zu verstehen, an das er gebunden ist gem. § 145 BGB. Durch die Erklärung „Ich bin einverstanden“ kann V nun seinerseits dieses Angebot sofort annehmen und den Vertragsschluss bewirken.
 
Durch die Erklärung des M kommt der Vertrag nicht zustande, weil M einen abweichenden Mietpreis nennt. Seine Erklärung ist aber gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ableh- nung des vorangegangenen Angebotes des V und neues Angebot zu verstehen, an das er gebunden ist gem. § 145 BGB. Durch die Erklärung „Ich bin einverstanden“ kann V nun seinerseits dieses Angebot sofort annehmen und den Vertragsschluss bewirken.

Aktuelle Version vom 24. April 2018, 11:51 Uhr

ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einschränkungslos mit einem bedingungslosen „Ja“ auf ein Angebot erklärt wird. Sie ist eine bedingungslose Akzeptanz des Angebots.

Beispiel: Jupp Schmitz bekommt eines Tages unvermittelt ein Buch „Sex auf Reisen“ des Buchhändlers „Lover“ zugeschickt. In einem Begleitschreiben heißt es: „Falls Sie das Buch nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksenden, nehmen wir an, dass Sie es kaufen wollen. Für diesen Fall bitten wir um Überweisung von 30 € auf unser Konto!“ Jupp hat an dem Buch kein Interesse und will es auf keinen Fall kaufen. Er scheut aber die Rücksendungskosten und legt das Buch im Schrank ab. Muss Jupp nach 2 Wochen zahlen?

Als Anspruchsgrundlage kommt § 433 Abs. 2 BGB in Betracht. Das setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. (Vertrag) Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 151 S. 1, 1. Alt. BGB). Ein vollständiges und präzises Angebot liegt vor. Dieses ist auch gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zugang einer Willenserklärung wirksam geworden. Fraglich ist nur, ob auch eine Annahme vorliegt. Die Annahme ist ein bedingungsloses „Ja“. Diese Bedingungslosigkeit wird deutlich in § 150 Abs. 2 BGB. Ein solches bedingungsloses „Ja“ hat Jupp auf das wirksame Angebot des „Lover“ nicht erklärt. Auch kann nicht aus den Umständen und dem Verhalten des Jupp (sog. schlüssiges oder konkludentes Verhalten) auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich weder „Ja“ noch „Nein“. (Schweigen im Rechtsverkehr) Aus der schlichten Untätigkeit des Jupp lässt sich keine irgendwie geartete Erklärung herleiten. Wer schweigt, erklärt grundsätzlich nichts, gibt also auch keine Willenserklärung ab. Die Erklärung ist das Gegenteil des Schweigens, es ist keine Äußerung! Der Annehmende darf seiner Willenserklärung „Annahme“, wenn denn durch seine Erklärung der Vertrag zustande kommen soll, keinen von dem Angebot abweichenden Inhalt geben. Tut er es doch, so ordnet § 150 Abs. 2 BGB an, dass dadurch das Angebot erlischt und nunmehr die „Annahme unter Erweiterungen“ als neues Angebot gilt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, die fehlgeschlagene „Annahme“ als neues „Angebot“ zu retten (über §§ 133, 157 BGB unter Bezugnahme auf das erloschene Angebot) und so den Vertragspartnern die Mühe zu ersparen, beide Erklärungen neu abgeben zu müssen. Der nach § 150 Abs. 2 BGB „Annehmende“ ist damit, wie jeder „Anbietende nach § 145 BGB“, an seine Erklärung gebunden. Will er dies verhindern, so muss er das Angebot mit „Nein“ ablehnen oder die Annahmefrist verstreichen lassen und darf es nicht in der beschriebenen Weise „annehmen“.

Beispiel: Nachdem V die fragliche Wohnung für 800 € angeboten hat, erklärt M dem V gegenüber: „Ich nehme die Wohnung für 700 € im Monat.“ Durch die Erklärung des M kommt der Vertrag nicht zustande, weil M einen abweichenden Mietpreis nennt. Seine Erklärung ist aber gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ableh- nung des vorangegangenen Angebotes des V und neues Angebot zu verstehen, an das er gebunden ist gem. § 145 BGB. Durch die Erklärung „Ich bin einverstanden“ kann V nun seinerseits dieses Angebot sofort annehmen und den Vertragsschluss bewirken.