Schweigen im Rechtsverkehr

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wird am ehesten bei vertraglichen Annahmeerklärungen bedeutsam.

Beispiel: Versandhändler V verschickt an einen wahllos aus dem Telefonbuch ausge- wählten Kundenkreis eine „fast geschenkte“ Kaffeemaschine mit dem Zusatz: „Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Sie die Maschine nicht binnen 2 Wochen zurücksenden.“

Das Schweigen stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Wer schweigt, erklärt grundsätzlich nichts, gibt also auch keine Willenserklärung ab. Die Erklärung ist das Gegenteil des Schweigens, das gerade keine Äußerung ist. Dass das Schweigen, jedenfalls im BGB, grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung bedeutet, lässt sich unschwer aus einem Umkehrschluss aus § 362 HGB ziehen: Ein Kaufmann, der für andere Geschäfte besorgt (Handelsmakler), muss den Antrag eines Kunden unverzüglich zurückweisen, wenn er ihn nicht gegen sich gelten lassen will. Das gilt eben nur für die gewieften Kaufleute des HGB und im Umkehrschluss nicht für die privaten Laien des BGB. Insofern können wir als Grundregel feststellen: Wer ein Vertragsangebot erhält und schweigt, gibt keine Annahmeerklärung ab. Der Vertrag kommt also nicht zustande. Im obigen Beispiel kommt daher ein Kaufvertrag auch dann nicht zustande, wenn der Empfänger der Kaffeemaschine diese nach 2 Wochen nicht zurücksendet. Dementsprechend braucht er sie auch nicht zu bezahlen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien Entsprechendes vereinbart haben. Verabredet ein Kunde mit seinem Buchhändler, dass dieser ihm regelmäßig alle Neuerscheinungen zum Thema „Die Vollwerternährung“ zuschickt und er zur Zahlung nur verpflichtet ist, wenn er das Buch nicht binnen 2 Wochen zurückschickt, so ist in dem Schweigen des Kunden die Abgabe der folgenden Willenserklärung zu sehen: „Ich nehme das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Buch an.“ Eine weitere Ausnahme findet sich in der Regelung des § 416 BGB. Der Gesetzgeber stellt hier auf Besonderheiten des Hypothekenrechtes ab und fingiert unter bestimmten engen Voraussetzungen eine Genehmigung durch Schweigen. Umgekehrt gibt es auch den Fall, dass ein Schweigen als Ablehnung gilt, so in § 108 Abs. 2 a.E. BGB.