Beendigung: Unterschied zwischen den Versionen

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bestimmt den Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Sie bestimmt die Zeitgrenze, jenseits der eine [[Mittäterschaft]] oder sukzessive [[Beihilfe]] ausgeschlossen ist. Die Beendigung folgt der [[Vollendung]] regelmäßig nach, z.B. beim Diebstahl gem. § 242 StGB, der im Moment der Gewahrsamserlangung vollendet, aber erst mit der Gewahrsamssicherung beendet ist, sowie bei allen [[Dauerdelikten]], z.B. ist der [[Hausfriedensbruch]] mit dem Eindringen vollendet, aber erst mit dem Verlassen beendet. Beendigung und Vollendung fallen in einem Moment zusammen, wenn die Rechtsgutverletzung nicht mehr vertieft werden kann, z.B. bei der Tötung eines Menschen gem. § 212 StGB.
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bestimmt den Zeitpunkt, in dem eine [[Straftat]] ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Sie bestimmt die Zeitgrenze, jenseits der eine [[Mittäterschaft]] oder sukzessive [[Beihilfe]] ausgeschlossen ist. Die Beendigung folgt der [[Vollendung]] regelmäßig nach, z.B. beim [[Diebstahl]] gem. § 242 StGB, der im Moment der Gewahrsamserlangung vollendet, aber erst mit der Gewahrsamssicherung beendet ist, sowie bei allen [[Dauerdelikten]], z.B. ist der [[Hausfriedensbruch]] mit dem Eindringen vollendet, aber erst mit dem Verlassen beendet. Beendigung und Vollendung fallen in einem Moment zusammen, wenn die [[Rechtsgutverletzung]] nicht mehr vertieft werden kann, z.B. bei der Tötung eines Menschen gem. § 212 StGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:25 Uhr

bestimmt den Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Sie bestimmt die Zeitgrenze, jenseits der eine Mittäterschaft oder sukzessive Beihilfe ausgeschlossen ist. Die Beendigung folgt der Vollendung regelmäßig nach, z.B. beim Diebstahl gem. § 242 StGB, der im Moment der Gewahrsamserlangung vollendet, aber erst mit der Gewahrsamssicherung beendet ist, sowie bei allen Dauerdelikten, z.B. ist der Hausfriedensbruch mit dem Eindringen vollendet, aber erst mit dem Verlassen beendet. Beendigung und Vollendung fallen in einem Moment zusammen, wenn die Rechtsgutverletzung nicht mehr vertieft werden kann, z.B. bei der Tötung eines Menschen gem. § 212 StGB.