Besitz: Unterschied zwischen den Versionen

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ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, § 854 BGB. Der unmittelbare Besitzer hat die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der mittelbare Besitzer hat aufgrund eines sogenannten Besitzmitt-lungsverhältnisses, wie z.B. Miete, Pacht, Leihe, Kauf unter Eigentumsvorbehalt, einem Anderen (Mieter, Pächter usw.) den unmittelbaren Besitz überlassen, § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer vermittelt dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Gewalt, deshalb: [[Besitzmittlungsverhältnis]]
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ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, § 854 BGB. Der unmittelbare [[Besitzer]] hat die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der mittelbare Besitzer hat aufgrund eines sogenannten Besitzmitt-lungsverhältnisses, wie z.B. Miete, Pacht, Leihe, Kauf unter [[Eigentumsvorbehalt]], einem Anderen (Mieter, Pächter usw.) den unmittelbaren Besitz überlassen, § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer vermittelt dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Gewalt, deshalb: [[Besitzmittlungsverhältnis]]
  
  
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Version vom 20. November 2017, 19:26 Uhr

ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, § 854 BGB. Der unmittelbare Besitzer hat die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der mittelbare Besitzer hat aufgrund eines sogenannten Besitzmitt-lungsverhältnisses, wie z.B. Miete, Pacht, Leihe, Kauf unter Eigentumsvorbehalt, einem Anderen (Mieter, Pächter usw.) den unmittelbaren Besitz überlassen, § 868 BGB. Der unmittelbare Besitzer vermittelt dem mittelbaren Besitzer die tatsächliche Gewalt, deshalb: Besitzmittlungsverhältnis


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