Besitzer

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ist die Person, welche die tatsächliche Sachherrschaftsgewalt aufgrund eines Sachherrschaftswillens ausübt, § 854 Abs. 1 BGB. (Besitz)


Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:

http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2