Besitzmittlungsverhältnis

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:26 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Bei einem Besitzkonstitut oder Besitzmittlungs-verhältnis leitet der Besitzer sein Recht zum Besitz von einem Oberbesitzer ab. Es ersetzt die unmittelbare Übergabe bei der Eigentumserlangung gem. §§ 929 S. 1, 930, 931 BGB. Will z.B. der Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber eine Leihe vereinbart wird, durch die der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, § 868 BGB.


Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:

http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2