Besitzmittlungsverhältnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einem Besitzkonstitut oder Besitzmittlungs-verhältnis leitet der Besitzer sein Recht zum Besitz von einem Oberbesitzer ab. Es ersetzt die unmittelbare Übergabe bei der Eigentumserlangung gem. §§ 929 S. 1, 930, 931 BGB. Will z.B. der Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber eine Leihe vereinbart wird, durch die der Erwerber den mittelbaren [[Besitz]] erlangt, § 868 BGB.
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Bei einem Besitzkonstitut oder Besitzmittlungs-verhältnis leitet der [[Besitzer]] sein [[Recht]] zum Besitz von einem Oberbesitzer ab. Es ersetzt die unmittelbare [[Übergabe]] bei der Eigentumserlangung gem. §§ 929 S. 1, 930, 931 BGB. Will z.B. der Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber eine Leihe vereinbart wird, durch die der Erwerber den mittelbaren [[Besitz]] erlangt, § 868 BGB.
  
  

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:26 Uhr

Bei einem Besitzkonstitut oder Besitzmittlungs-verhältnis leitet der Besitzer sein Recht zum Besitz von einem Oberbesitzer ab. Es ersetzt die unmittelbare Übergabe bei der Eigentumserlangung gem. §§ 929 S. 1, 930, 931 BGB. Will z.B. der Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber eine Leihe vereinbart wird, durch die der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, § 868 BGB.


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