Deckungsgleichheit

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hat eine dop-pelte Bedeutung: Zeitlich bedeutet sie das Fortbestehen des Angebots eines Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme, § 146 ff. BGB; (Erlöschen eines Angebots) Inhaltlich bedeutet sie, dass sich das Angebot und die Annahme auf dieselben Essentialia negotii beziehen, § 150 Abs. 2 BGB. (Vertrag)


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