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ist die Aufgabe des [[Besitzes]] durch den Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum erkennbar zu verzichten, § 959 BGB. Durch dieses [[Rechtsgeschäft]] wird die bewegliche Sache herrenlos.
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ist die Aufgabe des [[Besitzes]] durch den Eigentümer in der [[Absicht]], auf das [[Eigentum]] erkennbar zu verzichten, § 959 BGB. Durch dieses [[Rechtsgeschäft]] wird die [[bewegliche Sache]] herrenlos.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:28 Uhr

ist die Aufgabe des Besitzes durch den Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum erkennbar zu verzichten, § 959 BGB. Durch dieses Rechtsgeschäft wird die bewegliche Sache herrenlos.