Drittwirkung von Grundrechten

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bedeutet, dass die Grundrechte nicht nur die Legislative, Exekutive und Judikative binden, vielmehr im Zivilrecht auch zwischen zwei Bürgern gelten und zwar über die unbestimmten Rechtsbegriffe des BGB. Sie enthalten objektive Wertentscheidungen, die bei der Auslegung solcher Begriffe zu beachten sind, z.B. über §§ 138, 242 BGB.