Drittwirkung von Grundrechten: Unterschied zwischen den Versionen
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− | bedeutet, dass die Grundrechte nicht nur die Legislative, Exekutive und Judikative binden, vielmehr im Zivilrecht auch zwischen zwei Bürgern gelten und zwar über die unbestimmten Rechtsbegriffe des BGB. Sie enthalten objektive Wertentscheidungen, die bei der Auslegung solcher Begriffe zu beachten sind, z.B. über §§ 138, 242 BGB. | + | bedeutet, dass die [[Grundrechte]] nicht nur die Legislative, Exekutive und Judikative binden, vielmehr im Zivilrecht auch zwischen zwei Bürgern gelten und zwar über die unbestimmten Rechtsbegriffe des BGB. Sie enthalten objektive Wertentscheidungen, die bei der Auslegung solcher Begriffe zu beachten sind, z.B. über §§ 138, 242 BGB. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:29 Uhr
bedeutet, dass die Grundrechte nicht nur die Legislative, Exekutive und Judikative binden, vielmehr im Zivilrecht auch zwischen zwei Bürgern gelten und zwar über die unbestimmten Rechtsbegriffe des BGB. Sie enthalten objektive Wertentscheidungen, die bei der Auslegung solcher Begriffe zu beachten sind, z.B. über §§ 138, 242 BGB.