Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

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Das Eigentum und das Erbrecht werden durch dieses Grundrecht gewährleistet. Unter Eigentum i.S.d. Art. 14 GG wird allgemein die Summe aller vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten – konkreten – Positionen verstanden, wie das Sacheigentum des BGB, das Besitzrecht, dingliche Rechte wie Hypotheken, das Urheber- und das Patentrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nicht dazu zählen bloße Chancen, Erwartungen oder Aussichten. Aber auch dem öffentlichen Recht entstammende Vermögenspositionen werden durch Art. 14 GG geschützt, soweit sie auf erheblichen Eigenleistungen des Einzelnen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen. Hingegen bleibt der Eigentumsschutz solchen öffentlich-recht-lichen Ansprüchen versagt, welche auf einseitiger Gewährung des Staates in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht beruhen. Dementsprechend wird eine von Art. 14 GG geschützte öffentlich-rechtliche Rechtsposition bejaht für: Sozialversicherungsrenten und die darauf bezogenen Anwartschaften die Beitragsfreiheit in der Rentenkrankenversicherung den Anspruch auf Steuerrückerstattung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Verneint wurde dagegen eine von Art. 14 GG geschützte öffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Anspruch auf Gewährung einer Wohnungsbauprämie, Gewährung zins- und tilgungsbegünstigter Darlehen aus Mitteln der Wohnungsfürsorge sowie auf die Zahlung von Kindergeld. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind möglich durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, oder durch eine Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG, z.B. als äußerstes Mittel zur Verwirklichung einer Bauleitplanung als Vorbereitung zur Nutzung eines fremden Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Allerdings ist eine solche – grds. entschädigungspflichtige – Enteignung nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der mit der Enteignung verfolgte Zweck muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Fiskalische Interessen genügen also nicht. Eine Enteignung für ein rechtswidriges Vorhaben dient nie dem Wohl der Allgemeinheit, so dass zunächst immer die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen ist, wie zum Beispiel nach dem Raumplanungs- oder landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Fällt der mit der Enteignung verfolgte Allgemeinwohlzweck später weg, kann der Enteignete die Rückübereignung verlangen. Die Enteignung darf nur durch ein Gesetz (so genannte „Legalenteignung“) oder auf Grund eines Gesetzes (so genannte „Administrativenteignung“) erfolgen, das sowohl die Art der Entschädigung regelt als auch deren Ausmaß. Diese in Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG enthaltene Regelung wird als die „Junktimklausel“ bezeichnet. D.h.: wenn eine dem Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG entsprechende Entschädigungsregelung fehlt, ist das ganze Enteignungsgesetz verfassungswidrig und damit nichtig.

Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung von den ordentlichen Gerichten (Gerichtsbarkeit) im Sinne des § 12 GVG zu entscheiden sind.

Unter Erbrecht im Sinne des Art. 14 GG ist die Gesamtheit der Rechtsnormen zu verstehen, die den Übergang von Rechten und Pflichten anlässlich des Todes einer Person in die Hand einer anderen Person regeln einschließlich der Berechtigungen des Erben. Die grundlegende Gewährleistung des Erbrechts betrifft die Anerkennung des Instituts der Privaterbfolge sowie die Testierfreiheit und ist die konsequente Folge der Eigentumsgarantie.